Änderungen an der OSVS

Datum: 
28.01.2020
Beschluss: 

§40 ABS.4 Satz 1: Ersetze „schriftlich anfechten“ durch „in Textform anfechten“
§3 ABS3 Satz 1 neue Fassung: Jeweils 15 Mitglieder haben das Recht, Anfragen an die Organe nach §4 Absatz 1 Nummer 2,3, 5 und 6 zu stellen. Anfragen sind in Textform an die Vorsitzende des betreffenden Organs zu richten. Anfragen müssen vom Vorstand innerhalb von vier Wochen und von den anderen Organen innerhalb von vier Wochen während der Vorlesungszeit in Textform beantwortet werden.
§3 ABS4 Satz 1 neue Fassung: Jeweils 15 Mitglieder haben ein Antragsrecht an die Organe nach §4 Absatz 1 Nummer 2, 3, 5, 6. Die Anträge sind in Textform an die Vorsitzende des betreffenden Organes zu stellen.
§3 ABS 5 neue Fassung: Jedes Mitglied hat das Recht der Beschwerde gegen Maßnahmen und Beschlüsse der Organe der Studierendenschaft, insbesondere mit der Behauptung, es liege ein Verstoß gegen die Organisationssatzung vor. Beschwerden sind in Textform an den Ältestenrat zu richten.
§26 Abs1 Satz 2 neue Fassung: Die Aufhebung eines Beschlusses ist in Textform zu begründen und dem jeweiligen Organ mitzuteilen.
§30 ABS7 neue Fassung: Die Mitglieder des Fachschaftsvorstandes haben das Recht, Anfragen an den Vorstand und das Studierendenparlament zu stellen. Anfragen sind in Textform an die Vorsitzende des betreffenden Organs zu richten. Anfragen müssen vom Vorstand innerhalb von vier Wochen während der Vorlesungszeit in Textform bearbeitet werden.
§17 ABS7 neue Fassung: Die Abgeordneten haben das Recht, Einsicht in die Unterlagen des Vorstands zu verlangen. Anfragen sind in Textform an die zuständige Referentin zu richten und müssen innerhalb von vier Wochen in Textform beantwortet werden.

Begründung: 
Abstimmungsergebnis
Ja: 
20
Nein: 
0
Enthaltung: 
0
Beschluss-Themen: