Organisationssatzung der Verfassten Studierendenschaft des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT)

Stand: 10.03.2023 (nach 17 Änderungen)

Die Organisationssatzung der Studierendenschaft regelt den Aufbau und die Struktur der Studierendenschaft. Sie ist die grundlegende Satzung, auf der die anderen Ordnungen aufbauen.

Änderungshistorie:

Die erste Version der Organisationssatzung wurde im Januar 2013 durch Urabstimmung beschlossen und findet sich in der Variante in dieser amtlichen Bekanntmachung des KIT. Änderungen in den amtlichen Bekanntmachungen des KIT: 02.05.2014 [§13(3), §31(4)], 26.08.2014 [§17(3), §33(1), §37(2)], 15.04.2016 [§17(3), §20(1), §23(1), §34(2), §38(1), §40(2), §41(2)], 08.08.2016 [§4(3)]. 03.02.2017 [§17(1), §37(4), §31(6)], 08.08.2018 [§3(3), §3(4), §15(2), §16(2), §17(3), §19(3), §20(5), §22(1), §23(1), §24(4), §26(4), §26(5), §28(1), §30(4), §30(5), §33(1), §33(3), §33(4), §34(3), §40(2), §40(5), §41a, §41b], 13.09.2019 [§4(1), §17(5), §20(1), §20(6), §35a, §35b, §35c, §37(7), §41b], 16.06.2020 [§18(2), §31(4), §40(3), §40(5), §40a], 16.06.2020 [§3(3), §3(4), §3(5), §4(1), §17(7), §26(1), §30(7), §40(4)], 25.01.2021 [§13(3), §35b, §36a, §40(1), §40(3)], 10.08.2021 [§35, §35a, §35b,. §35c, §37(7), §41b, §41c, §41d], 10.08.2021 [§3(3), §3(4), §4(1), §17(3), §19(1), §19(2), §19(5), §20, §20a, §21, §22, §34(3), §39(2), §40a(2)], 15.11.2021 [§37(4), §37(4a), §38(1), §38(2)], 15.11.2021 [§4(1), §17(3), §40a(2), §41b(1)], 23.02.2022 [36b], 24.03.2022 [§20a(2), §29, §31(1), §31a, §37, §38(3), §39, §40a(2)], 09.03.2023 [§4(1), §15(3), §16(2), §17(6), §17(6a), §18(2), §30(5), §30(8), §31(4), §37(3), §40(2), §40a, §41]

Die jeweils betroffenen Paragraphen der Organisationssatzung sind in eckigen Klammern angegeben.

Achtung: Kann Fehler enthalten, im Zweifelsfall gelten die amtlichen Bekanntmachungen. Falls dir etwas auffällt, schreibe bitte an webmaster@asta-kit.de

Inhaltsverzeichnis

Aufgrund von 65 a Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz – LHG) in der Fassung vom 01. Januar 2005 (GBl. S. 1 f.), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Einführung einer Verfassten Studierendenschaft und zur Stärkung der akademischen Weiterbildung (Verfasste-Studierendenschafts-Gesetz – VerfStudG) in der Fassung vom 10. Juli 2012 (GBl. S. 457 ff.) hat die Studierendenschaft des KIT die nachstehende Organisationssatzung beschlossen.

Im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit ausschließlich die weibliche Form verwendet. Dabei ist jede andere Form impliziert. Die Geschlechtsdefinition obliegt jeder Person selbst.

 

a) Studierendenschaft

§ 1 Studierendenschaft
Die immatrikulierten Studierenden einschließlich der immatrikulierten Doktorandinnen des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) (Mitglieder) bilden gemäß 65 Absatz 1 LHG die Studierendenschaft. Sie ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und als solche eine Gliedkörperschaft des KIT. Die Studierendenschaft arbeitet auf demokratischer Grundlage und wahrt nach den verfassungsrechtlichen Grundsätzen die weltanschauliche, religiöse und parteipolitische Neutralitat.

§ 2 Aufgaben
Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst. Sie hat unbeschadet der Zuständigkeit der Hochschule und des Studentenwerks die folgenden Aufgaben

  1. die Wahrnehmung der hochschulpolitischen, fachlichen und fachübergreifenden sowie der sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Belange der Studierenden,
  2. die Mitwirkung an den Aufgaben des KIT nach  2 bis 7 LHG i. V. m.  20 KITG,
  3. die Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins der Studierenden,
  4. die Förderung der Gleichstellung und den Abbau von Benachteiligungen innerhalb der Studierendenschaft,
  5. die Förderung der sportlichen und musischen Aktivitäten der Studierenden,
  6. die Pflege und der Ausbau der überregionalen und internationalen Studierendenbeziehungen.


§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das aktive Wahlrecht.
(2) Soweit diese Satzung keine Einschränkungen vorsieht, hat jedes Mitglied das passive Wahlrecht.
(3) Jeweils 15 Mitglieder haben das Recht, Anfragen an die Organe nach § 4 Abs. 1  Nrn. 2 bis 6 zu stellen. Anfragen sind in Textform an die Vorsitzende des betreffenden Organs zu richten. Anfragen müssen vom Vorstand innerhalb von vier Wochen und von den anderen Organen innerhalb von vier Wochen während der Vorlesungszeit in Textform beantwortet werden.
(4) Jeweils 15 Mitglieder haben ein Antragsrecht an die Organe nach § 4 Abs. 1  Nrn. 2 bis 6. Die Anträge sind in Textform an die Vorsitzende des betreffenden Organs zu richten.
(5) Jedes Mitglied hat das Recht der Beschwerde gegen Maßnahmen und Beschlüsse der Organe der Studierendenschaft, insbesondere mit der Behauptung, es liege ein Verstoß gegen die Organisationssatzung vor. Beschwerden sind in Textform an den Ältestenrat zu richten.

§ 4 Organe der Studierendenschaft
(1) Die Organe der Studierendenschaft auf zentraler Ebene sind

  1. die Vollversammlung,
  2. das Studierendenparlament,
  3. der Vorstand,
  4. der geschäftsführende Vorstand,
  5. der Ältestenrat,
  6. die Fachschaftenkonferenz, 

Die Gremien der Studierendenschaft auf zentraler Ebene sind

  1. der Wahlausschuss,
  2. der Finanzausschuss,
  3. die Vergabekommission der Notlagenhilfe,
  4. die Kontrollkommission der Notlagenhilfe und
  5. die Ehrenkommission.

(2) Die Organe der Studierendenschaft tagen grundsätzlich öffentlich. Die Geschäftsordnung des jeweiligen Organs kann in begründeten Fällen – insbesondere in Personalangelegenheiten und aus datenschutzrechtlichen Gründen – Ausnahmen hiervon vorsehen.
(3) Über die Sitzungen der Organe sind Protokolle anzufertigen; diese müssen unter Beachtung des Datenschutzes veröffentlicht werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung des jeweiligen Organs.

 

b) Urabstimmung

 

§ 5 Aufgaben
Die Urabstimmung entscheidet über grundlegende Fragen der Studierendenschaft. Sie kann über die Auflösung des Studierendenparlaments sowie über Änderungen der Organisationssatzung entscheiden.

§ 6 Stimmrecht
Jedes Mitglied ist bei der Urabstimmung stimmberechtigt.

§ 7 Zustandekommen
Die Urabstimmung findet statt

  1. auf Beschluss des Studierendenparlaments,
  2. auf Beschluss der Fachschaftenkonferenz mit mehr als der Hälfte der satzungsgemäß existierenden Stimmen,
  3. auf Antrag der Mitglieder; zu diesem Zweck muss ein entsprechender Antrag von mindestens 5 % der Mitglieder unterzeichnet sein; der Antrag ist schriftlich beim Ältestenrat einzureichen; dieser beantragt nach Überprüfung der Voraussetzungen unverzüglich eine Sitzung des Studierendenparlaments zur Wahl des Wahlausschusses.


§ 8 Organisation und Ablauf
(1) Findet gemäß § 7 eine Urabstimmung statt, so wählt das Studierendenparlament unverzüglich einen Wahlausschuss für die Durchführung der Urabstimmung; dazu ist der Beschluss nach § 7 Nummer 2 bzw. die Erfüllung der Bedingungen nach § 7 Nummer 3 dem Präsidium des Studierendenparlaments unverzüglich mitzuteilen.
(2) Es gelten die Vorschriften des § 40. Daruber hinaus regelt die Wahl- und Abstimmungsordnung weitere Einzelheiten.

§ 9 Beschlüsse
(1) Beschlüsse der Urabstimmung sind gültig und bindend für die Organe der Studierendenschaft, wenn mindestens ein Sechstel aller Mitglieder sowie die Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder zugestimmt haben.
(2) Die Urabstimmung entscheidet bei Änderungen der Organisationssatzung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
(3) Beschlüsse der Urabstimmung heben widersprechende Beschlüsse der Vollversammlung und des Studierendenparlaments auf.

 

c) Vollversammlung

 

§ 10 Aufgaben
(1) Die Vollversammlung ist ein beschließendes Organ der Studierendenschaft und dient der Information der Mitglieder.
(2) Die Vollversammlung kann nicht über Änderungen der Organisationssatzung sowie Erlass und Änderung weiterer Satzungen, der Finanzordnung, der Beitragsordnung und des Haushalts- oder Wirtschaftsplans beschließen.

§ 11 Stimm- und Antragsrecht
Jedes Mitglied ist auf der Vollversammlung stimm- und antragsberechtigt.

§ 12 Zustandekommen
Eine Vollversammlung findet statt

  1. auf Beschluss des Studierendenparlaments,
  2. auf Beschluss der Fachschaftenkonferenz mit mehr als der Hälfte der satzungsgemäß existierenden Stimmen,
  3. auf Antrag der Mitglieder; zu diesem Zweck muss ein entsprechender Antrag von mindestens 2 % der Mitglieder unterzeichnet sein; der Antrag ist schriftlich beim Ältestenrat einzureichen.


§ 13 Organisation und Ablauf
(1) Die Organisation der Vollversammlung obliegt dem Ältestenrat; er kann den Vorstand damit beauftragen.
(2) Die Vollversammlung findet spätestens 30 Tage nach dem Beschluss des Studierendenparlaments oder der Fachschaftenkonferenz bzw. dem Eingang des Antrags der Mitglieder statt, sofern im Beschluss oder Antrag kein Zeitpunkt genannt ist oder der genannte Zeitpunkt die rechtzeitige Einladung nicht zulässt.
(3) Die Einladung zur Vollversammlung wird mit einer Frist von einer Woche entsprechend § 40 Abs. 3 bekanntgemacht. Die Einladung enthält einen Vorschlag für die Tagesordnung, der alle auf Einberufungsanträgen gewünschten Tagesordnungspunkte enthalten muss.
(4) Vollversammlungen sind öffentlich. Die anwesenden Mitglieder haben Rederecht. Nichtmitglieder können auf Antrag von der Vollversammlung ausgeschlossen werden.
(5) Zu Beginn der Vollversammlung wird ein Präsidium gewählt. Der Ältestenrat macht hierzu einen Vorschlag. Dem Präsidium darf kein Mitglied des Ältestenrates angehören. Das Präsidium besteht aus einer Präsidentin und drei Stellvertreterinnen. Das Präsidium ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Vollversammlung verantwortlich.
(6) Das Protokoll der Vollversammlung ist binnen einer Woche fertigzustellen und dem Studierendenparlament vorzulegen.
(7) Das Studierendenparlament kann eine Geschäftsordnung für die Vollversammlung beschließen. Ist eine solche nicht vorhanden, so findet die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments sinngemäß Anwendung. Die Vollversammlung kann Abweichungen von der Geschäftsordnung beschließen.

§ 14 Beschlüsse
(1) Beschlüsse der Vollversammlung sind gültig und wirksam, wenn mindestens 5 % aller Mitglieder sowie die Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder zugestimmt haben. Erreicht ein Beschluss dieses Quorum nicht, so behandelt das Studierendenparlament diesen auf seiner nächsten Sitzung.
(2) Beschlüsse der Vollversammlung heben widersprechende Beschlüsse des Studierendenparlaments auf.
(3) Beschlüsse der Vollversammlung sind ausgesetzt, sobald eine Urabstimmung dazu beantragt ist.

 

d) Studierendenparlament

 

§ 15 Aufgaben
(1) Das Studierendenparlament ist das beschließende Organ der Studierendenschaft; es ist das legislative Organ gemäß § 65 a Absatz 3 Satz 2 LHG.
(2) Das Studierendenparlament ist insbesondere zuständig für

  1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
  2. die Wahl des Ältestenrats,
  3. Änderungen der Organisationssatzung,
  4. den Beschluss sonstiger Satzungen,
  5. den Beschluss über den Haushalt der Studierendenschaft,
  6. die Entscheidung uber die Fuhrung eines Wirtschaftsplans (§ 110 LHO) anstelle eines Haushaltsplans (§ 106 LHO),
  7. den Beschluss über alle sonstigen Maßnahmen, die die Studierendenschaft langfristig finanziell belasten,
  8. den Zusammenschluss mit studentischen Vertretungen anderer Hochschulen,
  9. die Wahl des Wahlausschusses,
  10. die Wahl von Vertreterinnen in den Finanzausschuss nach § 39 Absatz 2 ,
  11. die Wahl von studentischen Mitgliedern oder Vertreterinnen in Gremien oder deren Ausschüsse auf zentraler Ebene des KIT, soweit hierzu keine direkten Wahlen stattfinden oder diese Satzung bzw. Satzungen/Ordnungen des KIT in bestimmten Fällen nichts anderes vorsehen.

(3) Das Studierendenparlament wählt die beiden Gäste der Verfassten Studierendenschaft im KIT-Senat gemäß § 3 Abs. 9 S. 1 Nr. 3 der Gemeinsamen Satzung des KIT, diese dürfen keine KIT-Senatsmitglieder sein. Die Amtszeit beginnt und endet mit der Amtszeit der studentischen Mitglieder des KIT-Senats.


§ 16 Zusammensetzung, Wahl
(1) Das Studierendenparlament besteht aus 25 Abgeordneten, die von den Mitgliedern der Studierendenschaft nach den Grundsätzen der Verhältniswahl allgemein, gleich, frei, geheim und unmittelbar gewählt werden. Es gelten die Vorschriften des § 40. Darüber hinaus regelt die Wahl- und Abstimmungsordnung weitere Einzelheiten.
(2) Eine Abgeordnete scheidet aus

  1. am Ende der Amtsperiode,
  2. durch Exmatrikulation,
  3. durch eigenen Verzicht; dieser ist dem Präsidium des Studierendenparlaments in Textform mitzuteilen,
  4. bei Auflösung des Studierendenparlaments,
  5. durch automatischen Ausschluss bei
    a. zweimaliger unentschuldigter Abwesenheit insgesamt oder
    b. fünfmaliger Abwesenheit insgesamt;
    die Feststellung der Anwesenheit erfolgt durch das Präsidium des Studierendenparlaments; liegen triftige Gründe für das Fehlen vor, kann der Ältestenrat innerhalb von 14 Tagen die Wiederanerkennung des Sitzes verfügen; nachgerückte Abgeordnete verlieren in diesem Fall wieder ihren Sitz; näheres regelt die Geschäftsordnung.

Bei Ausscheiden einer Abgeordneten rückt umgehend die Nächste auf der Liste nach. Ist die Liste erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt.
(3) Die Amtsperiode des Studierendenparlaments beginnt in der Regel am 1. Oktober und endet am darauffolgenden 30. September.

§ 17 Organisation und Ablauf
(1) Das Studierendenparlament gibt sich eine Geschäftsordnung. So lange das Studierendenparlament sich keine Geschäftsordnung gegeben hat gilt die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments der vorherigen Amtsperiode.
(2) Das Studierendenparlament wählt sich in jeder Amtsperiode aus seiner Mitte ein Präsidium. Das Präsidium besteht aus einer Präsidentin und zwei Stellvertreterinnen. Das Präsidium ist für die ordnungsgemäße Einberufung und Durchführung der Sitzungen verantwortlich. Seine Mitglieder haben in der Studierendenschaft uneingeschränktes Informationsrecht.
(3) Uneingeschränkt antragsberechtigt in Sitzungen des Studierendenparlaments sind

  1. die Abgeordneten,
  2. die Mitglieder des Vorstandes,
  3. die Mitglieder des Präsidiums der Fachschaftenkonferenz,
  4. die Organe der Studierendenschaft gemäß § 4 Abs. 1 S. 1,
  5. der Finanzausschuss,
  6. die Ehrenkommission,
  7. die Fachschaftsvorstände und
  8. die Mitglieder nach Maßgabe von § 3 Absatz 4.

Die Geschäftsordnung kann darüber hinausgehende Antragsberechtigungen regeln.

(4) Das Studierendenparlament tagt mindestens einmal pro Vorlesungsmonat. Darüber hinaus muss es auf Antrag des Vorstands, des Ältestenrats oder eines Viertels der Abgeordneten einberufen werden.
(5) Das Studierendenparlament wird von einem Mitglied des Präsidiums des Studierendenparlaments in Textform einberufen. Mit der Einberufung ist die vorgeschlagene Tagesordnung bekanntzumachen.
(6) Die Abgeordneten sind verpflichtet, an jeder Sitzung persönlich teilzunehmen. Im Verhinderungsfall ist eine Vertretung nach Maßgabe von Abs. 6 a zulässig. Entschuldigungen sind beim Präsidium vor der Sitzung in Textform einzureichen.
(6a) Verhinderte Abgeordnete können sich bei einer Sitzung durch eine andere Person vertreten lassen, die auf dem selben Wahlvorschlag zur Wahl stand, indem sie ihre Vertretung bei ihrer Entschuldigung an das Präsidium benennen. Eine Person kann nicht mehrere Abgeordnete vertreten; Abgeordnete können eine andere Abgeordnete vertreten. Die Vertretungen nehmen für die Dauer der Sitzung alle Rechte und Pflichten der vertretenen Abgeordneten wahr; sie werden bei der Berechnung von Quoren als Abgeordnete mitberechnet. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(7) Die Abgeordneten haben das Recht, Anfragen an den Vorstand zu stellen. Anfragen sind in Textform an die zuständige Referentin zu richten und müssen innerhalb von vier Wochen in Textform beantwortet werden.
(8) Die Abgeordneten haben das Recht, Einsicht in die Unterlagen des Vorstands zu verlangen. Der Vorstand hat das Verlangen binnen zwei Wochen zu erfüllen, indem er die Unterlagen in seinen Räumen zur Einsicht vorlegt. Enthalten die Unterlagen personenbezogene Daten, so Bedarf die Einsicht der Zustimmung der betroffenen Personen.

§ 18 Beschlüsse
(1) Das Studierendenparlament ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Studierendenparlaments anwesend sind. Wird zu Beginn oder während der Sitzung festgestellt, dass das Studierendenparlament nicht beschlussfähig ist, so wird die Sitzung vertagt. Das Studierendenparlament ist auf der nächsten Sitzung in Bezug auf die vertagten Punkte, unbeschadet § 18 Absatz 2 , beschlussfähig.
(2) Für folgende Beschlüsse ist eine Zweidrittelmehrheit der Stimmberechtigten des Studierendenparlaments erforderlich

  1. Selbstauflösung des Studierendenparlaments,
  2. Änderung der Organisationssatzung oder der Erlass bzw. Änderung weiterer Satzungen sowie der Geschäftsordnungen von Studierendenparlament und Vollversammlung,
  3. (gestrichen)
  4. Aufhebung eines Vetos der Fachschaftenkonferenz nach § 32 Absatz 2
  5. Beschluss über die Durchführung einer Online-Wahl gemäß § 26 Absatz 1 Nummer 2 der Wahl- und Abstimmungsordnung.

 

e) Vorstand

 

§ 19 Aufgaben
(1) Der Vorstand ist ein ausführendes Organ der Studierendenschaft. Er ist für alle laufenden Geschäfte der Studierendenschaft verantwortlich, sofern diese nicht explizit zu den Aufgaben des geschäftsführenden Vorstands gehören.
(2) Der Vorstand arbeitet in eigener Verantwortung im Rahmen der Beschlüsse von Studierendenparlament, geschäftsführendem Vorstand, Vollversammlung und Urabstimmung. Er ist dem Studierendenparlament rechenschaftspflichtig.
(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Person (Vertreterin), die mit beratender Stimme an den Sitzungen des Senats teilnimmt.
(4) Der Vorstand vertritt die Studierendenschaft in der landesweiten Vertretung der Studierendenschaften nach  65 a Absatz 8 LHG.
(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, diese gilt auch über das Ende der Amtszeit hinaus. 

§ 20 Zusammensetzung, Wahl
(1) Der Vorstand besteht mindestens aus folgenden Referaten

  1. Vorsitz,
  2. Finanzen,
  3. Inneres,
  4. Hochschulgruppen,
  5. Soziales,
  6. Chancengleichheit,
  7. Internationales.

Das Studierendenparlament kann mit absoluter Mehrheit weitere Referate einrichten oder auflösen und die Bezeichnung der Referate nach S. 1 ändern. Jedes Referat besteht zumindest aus einer hauptverantwortlichen Referentin. Das Studierendenparlament kann die Zahl der Mitglieder der Referate festlegen. Die hauptverantwortliche Referentin ist für die Arbeit innerhalb des Referats verantwortlich und koordiniert dessen Arbeit. Das Studierendenparlament kann die Hauptverantwortung innerhalb eines Referats mit absoluter Mehrheit ändern.
(2) Das Studierendenparlament besetzt zu Beginn seiner Amtszeit die Referate durch geheime Wahl in getrennten Wahlgängen mit Mitgliedern der Studierendenschaft. Dabei wird zunächst die hauptverantwortliche Referentin gewählt und dann ggf. die weiteren Referentinnen in einem weiteren Wahlgang.
(3) Der Vorstand ist im Amt, wenn die Referate Vorsitz und Finanzen jeweils mit einer hauptverantwortlichen Referentin besetzt sind.
(4) Die hauptverantwortliche Referentin im Referat Vorsitz ist die Vorsitzende des Vorstands. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine stellvertretende Vorsitzende des Vorstands, welche die Vorsitzende im Falle einer Verhinderung vertritt. Ist die Vorsitzende verhindert und keine stellvertretende Vorsitzende vorhanden, wird sie durch die hauptverantwortliche Referentin im Referat Finanzen vertreten. Der Vorstand kann in seiner Geschäftsordnung abweichende Regelungen treffen.
(5) Die Vorstandsmitglieder scheiden aus

  1. wenn ein neuer Vorstand nach Abs. 3 im Amt ist
  2. durch Exmatrikulation,
  3. durch eigenen Verzicht; dieser ist der Vorsitzenden des Vorstands, bzw. im Falle eines Verzichts der Vorsitzenden allen weiteren Mitgliedern des Vorstands, und dem Präsidium des Studierendenparlaments in Textform mitzuteilen,
  4. durch konstruktives Misstrauensvotum des Studierendenparlaments.

Ist ein Referat nicht vollständig besetzt, führt das Studierendenparlament eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit durch.
(6) In das Referat Chancengleichheit sollen mindestens zwei Personen gewählt werden. Mindestens eine Person im Referat Chancengleichheit muss eine nicht-männliche Person sein.

§ 20a geschäftsführender Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand ist das exekutive Kollegialorgan gemäß § 65a Abs. 3 S. 3 LHG.
(2) Den geschäftsführenden Vorstand bilden

  1. die Vorsitzende des Vorstands,
  2. die stellvertretende Vorsitzende des Vorstands nach § 20 Abs. 4 S. 2,
  3. die Finanzreferentinnen im Sinne der Finanzordnung und
  4. weitere vom Vorstand aus seiner Mitte gewählte Mitglieder.

Mit dem Verlust ihres Amtes scheiden Mitglieder nach S. 1 Nrn. 1 bis 4 aus dem geschäftsführenden Vorstand aus. Mit dem Ausscheiden aus dem Vorstand scheiden gewählte Mitglieder nach S. 1 Nr. 5 ebenfalls aus dem geschäftsführenden Vorstand aus. Die Zahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands darf 12 nicht überschreiten.

(3) Die Vorsitzende des Vorstands ist Vorsitzende des geschäftsführenden Vorstands. Sie vertritt die Studierendenschaft nach § 65a Abs. 3 S. 4 LHG.
(4) Der geschäftsführende Vorstand ist zuständig für:

  1. die Bestellung einer Beauftragten für den Haushalt nach § 65b Abs. 2 S. 1 LHG,
  2. die hochschulöffentliche Bekanntmachung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen nach Abschluss der Rechnungslegung nach § 65b Abs. 3 S. 4 LHG,
  3. weitere durch Gesetz dem exekutiven Organ nach § 65a Abs. 3 S. 3 übertragene Aufgaben,
  4. die Koordinierung und Organisation der Arbeit des Vorstands,
  5. Rechtsangelegenheiten der Studierendenschaft (Verträge und rechtsgeschäftliche Erklärungen, mit denen die Studierendenschaft rechtlich berechtigt oder verpflichtet wird) und
  6. Personalentwicklung und -verwaltung.

(5) Der geschäftsführende Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

g) Ältestenrat

 

§ 23 Aufgaben
(1) Der Ältestenrat ist die Schlichtungskommission gemäß  65 a Absatz 9 LHG. Darüber hinaus hat er folgende Aufgaben:

  1. Aufhebung satzungswidriger Beschlüsse gemäß § 3 Absatz 5 ,
  2. Organisation einer Vollversammlung gemäß § 13,
  3. Entgegennahme und Prüfung eines Antrags auf Urabstimmung gemäß § 7 Nummer 3 oder Vollversammlung gemäß § 12 Nummer 3,
  4. Entscheidung über die Anfechtung einer Wahl oder Abstimmung gemäß § 40 Absatz 4 ,
  5. Wiederanerkennung eines Sitzes im Studierendenparlament gemäß § 16 Absatz 2  Nummer 5,
  6. Feststellung von Verstößen gegen die Organisationssatzung oder weiterer Satzungen,
  7. Prüfung der Fachschaftsordnungen,
  8. Prüfung weiterer Satzungen.

Der Ältestenrat ist die entscheidende Instanz zur Satzungs- und Ordnungsauslegung. Er wirkt darauf hin, dass die Studierendenschaft und ihre Organe ihre Aufgaben im Einklang mit den Gesetzen, der Satzung und anderen Vorschriften erfüllen.

(2) Der Ältestenrat tagt mindestens einmal pro Vorlesungsmonat. Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet.
(3) Dem Studierendenparlament sind Protokolle der Sitzungen vorzulegen. Ein Mitglied des Ältestenrats soll ihm für Rückfragen zur Verfügung stehen.
(4) Die Mitglieder des Ältestenrates haben in der Studierendenschaft uneingeschränktes Informationsrecht.
(5) Eingaben an den Ältestenrat sind an die Vorsitzende zu richten. Sie versieht die Eingabe mit dem Eingangsdatum und veranlasst die Behandlung in der nächsten Sitzung. Über das Ergebnis ist die Eingebende zu unterrichten.
(6) Ist der Ältestenrat mit zwei oder weniger Mitgliedern besetzt, so übernimmt das Präsidium des Studierendenparlaments im Einvernehmen mit den amtierenden Mitgliedern des Ältestenrats dessen Aufgaben nach § 23 Absatz 1  Nummer 2 und 3.

§ 24 Zusammensetzung
(1) Der Ältestenrat besteht aus fünf Mitgliedern. Sie werden vom Studierendenparlament auf ein Jahr gewählt. Die Amtszeiten der einzelnen Mitglieder beginnen entweder am 1. April oder 1. Oktober; sie sollen nicht alle am gleichen Datum beginnen.
(2) Die Mitglieder des Ältestenrats sollen ehemalige Mitglieder der studentischen Selbstverwaltung sein.
(3) Die Mitglieder des Ältestenrats dürfen weder Mitglieder eines anderen Organs der Studierendenschaft noch eines Organs des KIT sein oder für eines kandidieren.
(4) Mitglieder des Ältestenrats scheiden aus

  1. am Ende ihrer Amtszeit,
  2. durch Exmatrikulation,
  3. durch eigenen Verzicht; dieser ist der Vorsitzenden des Ältestenrats, bzw. im Falle eines Verzichts der Vorsitzenden allen weiteren Mitgliedern des Ältestenrats, und dem Präsidium des Studierendenparlaments in Textform mitzuteilen,
  4. durch automatischen Ausschluss bei dreimaligem unentschuldigtem Fehlen bzw. bei insgesamt fünfmaliger Abwesenheit. Die
    Feststellung erfolgt durch die Vorsitzende des Ältestenrats. Im Falle der Vorsitzenden sind alle weiteren Mitglieder des Ältestenrats berechtigt und verpflichtet, den automatischen Ausschluss der Vorsitzenden festzustellen.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds erfolgt eine Nachwahl durch das Studierendenparlament für den Rest der Amtszeit.

§ 25 Organisation
(1) Der Ältestenrat wählt sich seine Vorsitzende aus seiner Mitte.
(2) Das Studierendenparlament kann auf Vorschlag des Ältestenrats eine Geschäftsordnung für den Ältestenrat beschließen. Ist eine solche nicht vorhanden, so findet die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments sinngemäß Anwendung.

§ 26 Beschlüsse
(1) Erklärt der Ältestenrat einen Beschluss eines Organs der Studierendenschaft für satzungswidrig, so ist dieser aufgehoben. Die Aufhebung eines Beschlusses ist in Textform zu begründen und dem jeweiligen Organ mitzuteilen. Ein Mitglied des Ältestenrats soll dem jeweiligen Organ für Rückfragen zur Verfügung stehen.
(2) Erklärt der Ältestenrat die Anfechtung einer Wahl oder Abstimmung für begründet, so veranlasst er die zur Behebung des Mangels erforderlichen Tätigkeiten. Kann der Mangel nicht behoben werden, so ist die Wahl oder Abstimmung ungültig und muss wiederholt werden.
(3) Erhält der Ältestenrat den Antrag auf Wiederanerkennung eines Sitzes im Studierendenparlament, so gibt er der betroffenen Abgeordneten Gelegenheit zur Stellungnahme. Kann sie sich angemessen rechtfertigen, so erkennt der Ältestenrat den Sitz wieder an und teilt dies dem Präsidium des Studierendenparlaments mit.

(4) Erklärt der Ältestenrat eine Maßnahme eines Organs für satzungswidrig, so veranlasst er die zur Behebung des Verstoßes erforderlichen Tätigkeiten. Die Ausführung der Maßnahme ist unverzüglich zu stoppen und nach Möglichkeit der Zustand vor der Maßnahme widerherzustellen.

(5) Stellt der Ältestenrat einen Widerspruch einer Satzung zur Organisationssatzung fest, so kann der Ältestenrat dem Studierendenparlament eine Frist setzen, um diesen Widerspruch aufzulösen. Dies gilt auch bei Beschlüssen zu Satzungsänderungen. Der Ältestenrat kann weiterhin einen Teil oder mehrere Teile der betroffenen Satzung für ungültig erklären. Dieser Teil ist möglichst klein zu wählen, darf jedoch den Sinn der entsprechenden Regelung nicht ins Gegenteil verkehren. Ist dies nicht möglich und ist die gesetzte Frist verstrichen, kann der Ältestenrat die betroffene Satzung vollständig für ungültig erklären. Gleiches gilt für Fachschaftsordnungen, die einer zentralen Ordnung oder der Organisationssatzung widersprechen. Ebenso gilt dies für Widersprüche zwischen zentralen Ordnungen, wobei die Reihenfolge gem. § 41b gilt.

h) Fachschaften

 

§ 27 Aufgaben
Die Organe der Fachschaft nehmen die fakultätsbezogenen Studienangelegenheiten und Aufgaben im Sinne des § 2 auf Fakultätsebene wahr.

§ 28 Gliederung, Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder gem. § 1, die einer Fakultät angehören, bilden pro Fakultät eine Fachschaft.
(2) Die Fachschaften regeln ihre Angelegenheiten durch Fachschaftsordnungen selbst. Diese sollen dem Ältestenrat zur Prüfung vorgelegt werden. Fachschaftsordnungen sind vom Studierendenparlament als Satzungen zu beschließen. 

§ 29 Organe

(1) Organe der Fachschaft sind

  1. der Fachschaftsvorstand,
  2. die Fachschaftsversammlung,
  3. die Fachschaftssitzung.

(2) Die Fachschaftsordnung kann abweichende Bezeichnungen für die Organe sowie weitere Organe vorsehen. Ferner können Fachschaften in gemeinsamen Fachschaftsordnungen gemeinsame Fachschaftsorgane vorsehen.

§ 30 Fachschaftsvorstand
(1) Der Fachschaftsvorstand ist das ausführende Organ der Fachschaft. Näheres regelt die Fachschaftsordnung.
(2) Der Fachschaftsvorstand besteht aus den Fachschaftssprecherinnen. Die Fachschaftssprecherinnen werden durch allgemeine, gleiche, geheime und direkte Wahl nach dem Grundsatz der Persönlichkeitswahl gewählt. Die Amtsperiode des Fachschaftsvorstandes beginnt in der Regel am 1. Oktober und endet am darauffolgenden 30. September. Es gelten die Vorschriften des § 40. Näheres bestimmt die Wahl- und Abstimmungsordnung.
(3) Die Anzahl der Fachschaftssprecherinnen wird unter Beachtung der Anzahl der Studierenden in der Fachschaftsordnung festgelegt. Sie beträgt mindestens zwei und höchstens acht.
(4) Eine Fachschaftssprecherin scheidet aus dem Amt

  1. am Ende der Amtsperiode,
  2. durch Exmatrikulation,
  3. durch eigenen Verzicht; dieser ist den weiteren Fachschaftssprecherinnen der jeweiligen Fachschaft und dem Präsidium der Fachschaftenkonferenz in Textform mitzuteilen,
  4. bei Wahl eines neuen Vorstandes nach § 31 Absatz 5 .

(5) Bei Ausscheiden einer Fachschaftssprecherin rückt die Kandidatin mit den nächstmeisten Stimmen nach. Steht keine Kandidatin mehr zur Verfügung, bleibt das Amt unbesetzt. Gibt es nur eine Fachschaftssprecherin, ist eine Fachschaftsversammlung von der noch verbleibenden Fachschaftssprecherin innerhalb von zwei Wochen in der Vorlesungszeit einzuberufen, um über Neuwahlen zu entscheiden. Ist der Fachschaftsvorstand unbesetzt, nehmen, sofern die  achschaftsordnung nichts Abweichendes regelt, die studentischen KIT-Fakultätsratsmitglieder kommissarisch die Aufgaben des Fachschaftsvorstands und berufen innerhalb von 2 Wochen eine Fachschaftsversammlung ein, um Neuwahlen vorzubereiten.
(6) Die Fachschaftsordnung kann vorsehen, dass die jeweiligen studentischen Fakultätsratsmitglieder dem Fachschaftsvorstand angehören.
(7) Die Mitglieder des Fachschaftsvorstands haben das Recht, Anfragen an den Vorstand und das Studierendenparlament zu stellen. Anfragen sind in Textform an die Vorsitzende des betreffenden Organs zu richten. Anfragen müssen vom Vorstand innerhalb von vier Wochen und vom Studierendenparlament innerhalb von vier Wochen während der Vorlesungszeit in Textform beantwortet werden.
(8) Der Fachschaftsvorstand kann eine Person wählen, die mit beratender Stimme an den Sitzungen des Fakultätsrats teilnimmt. Außerdem wählt der Fachschaftsvorstand den Gast im Bereichsrat gemäß § 6 Abs. 9 der Gemeinsamen Satzung des KIT, sofern die Fachschaft nicht bereits durch ein stimmberechtigtes Mitglied repräsentiert ist. Die Amtszeit beginnt und endet mit der Amtszeit des stimmberechtigten studentischen Mitglieds des Bereichsrats.

§ 31 Fachschaftsversammlung
(1) Die Fachschaftsversammlung ist das höchste beschließende Organ der Fachschaft.
(2) Jedes Fachschaftsmitglied ist auf der Fachschaftsversammlung stimm- und antragsberechtigt.
(3) Die Fachschaftsversammlung wird mindestens einmal pro Semester und auf Antrag von mindestens 5 % der Fachschaftsmitglieder vom Fachschaftsvorstand einberufen. Bei der Einberufung muss eine Tagesordnung vorgeschlagen sein. Die Fachschaftsordnung hat Regelungen zu Fristen und Bekanntmachungen zutreffen.
(4) Die Fachschaftsversammlung kann Kompetenzen an andere Organe der Fachschaft übertragen. Folgende Kompetenzen sind nicht übertragbar

  1. Beschluss und Änderung der Fachschaftsordnung,
  2. Genehmigung des Haushaltsplans der Fachschaft oder gemeinsamen Haushaltsplans mehrerer Fachschaften gem. § 31 Absatz 6,
  3. Beschluss einer Neuwahl des Fachschaftsvorstands gemäß § 31 Absatz 5,
  4. (gestrichen)
  5. Erstellung des Wahlvorschlags zum Fachschaftsvorstand gemäß § 11 Absatz 4 der Wahl- und Abstimmungsordnung, sofern nicht abweichend nach § 11 Absatz 4a der Wahl- und Abstimmungsordnung verfahren wird. Alle zulässigen Vorschläge sind aufzunehmen.

(5) Die Fachschaftsversammlung kann mit 10 % aller Stimmen und Zweidrittel der abgegebenen Stimmen beschließen, eine Neuwahl des Fachschaftsvorstands zu veranlassen.

(6) Die Fachschaftsversammlung kann mit einfacher Zweidrittel-Mehrheit die gemeinsame Haushaltsführung mit anderen Fachschaften beschließen. In diesem Fall wird ein gemeinsamer Fachschaftshaushaltsplan beschlossen. Die beteiligten Fachschaften müssen diesen auf ihrer jeweiligen Fachschaftsversammlung mit relativen Mehrheiten beschließen. Näheres regelt die Finanzordnung.

§ 31a Fachschaftssitzung

(1) Die Fachschaftssitzung ist ein beschließendes Organ der Fachschaft für das Tagesgeschäft.

(2) Jedes Fachschaftsmitglied ist auf der Fachschaftssitzung stimm- und antragsberechtigt.

(3) Näheres regelt die jeweilige Fachschaftsordnung.

i) Fachschaftenkonferenz

§ 32 Aufgaben
(1) Die Fachschaftenkonferenz ist ein Organ der Studierendenschaft. Sie vertritt die Interessen der Fachschaften gegenüber dem Studierendenparlament und dem Vorstand.
(2) Die Fachschaftenkonferenz hat ein Vetorecht gegen Beschlüsse des Studierendenparlaments. Das Veto muss binnen einer Frist von zwei Wochen nach dem Beschluss im Studierendenparlament mit mehr als der Hälfte der satzungsgemäß existierenden Stimmen eingelegt werden. Durch Einlegen des Vetos wird der Beschluss des Studierendenparlaments aufgeschoben. Das Studierendenparlament kann ein Veto mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmberechtigten aufheben.
(3) Legt die Fachschaftenkonferenz ein Veto gegen den Beschluss des Haushalts- oder Wirtschaftsplans ein, so muss sie zugleich einen alternativen Haushalts- oder Wirtschaftsplan beschließen. Über diesen alternativen Haushalts- oder Wirtschaftsplan ist vom Studierendenparlament innerhalb von zwei Wochen zu beschließen. Das Studierendenparlament kann einen neuen Haushalts- oder Wirtschaftsplan beschließen oder mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmberechtigten das Veto gegen den ursprünglichen Haushalts- oder Wirtschaftsplan aufheben.
(4) Abweichend von § 32 Absatz 2  kann das Studierendenparlament ein Veto nicht aufheben, sofern der Beschluss eine Änderung der §§  27 bis  34 sowie § 37 Absatz 4  dieser Satzung beinhaltet.
(5) Die Fachschaftenkonferenz wählt Vertreterinnen in den Finanzausschuss nach § 39 Absatz 2 .

§ 33 Zusammensetzung, Stimmverteilung
(1) Die Fachschaften entsenden Vertreterinnen in die Fachschaftenkonferenz. Die Vertreterinnen jeder Fachschaft werden vom Fachschaftsvorstand gewählt und müssen von der Fachschaftsversammlung einzeln bestätigt werden. Einem Antrag auf geheime Abstimmung muss stattgegeben werden. Die Amtszeit beginnt mit der Bestätigung durch die Fachschaftsversammlung. Außerdem sind alle Mitglieder des Fachschaftsvorstandes vertretungsberechtigt.
(2) Die Innenreferentin soll an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
(3) Die Verteilung der Stimmen erfolgt unter Beachtung der Anzahl der Studierenden der jeweiligen Fakultät. Die Verteilung orientiert sich am Quadratwurzelgesetz von Penrose. Es werden 50 Stimmen (Stimmenfaktor) anteilmäßig verteilt, indem die Quadratwurzel der Studierendenanzahl der einzelnen Fakultäten durch die Summe der Quadratwurzeln der Studierenden aller Fakultäten geteilt und anschließend mit dem Stimmenfaktor multipliziert wird. Nicht ganzzahlige Stimmenzahlen werden kaufmännisch gerundet. Gegebenenfalls muss der Stimmenfaktor iterativ angepasst werden, damit exakt 50 Stimmen vergeben werden. Die Verteilung der Stimmen in der Fachschaftenkonferenz muss mindestens einmal pro Semester anhand der neuen Studierendenzahlen angepasst werden. Wann die Stimmenzahlen aktualisiert werden, regelt die Geschäftsordnung der Fachschaftenkonferenz.

(4) Die Mindeststimmenzahl einer Fachschaft beträgt drei Stimmen. Sollte eine Fachschaft nach Absatz 3 weniger als drei Stimmen erhalten, so wird ihre Stimmenzahl auf die Mindeststimmenzahl angehoben. Die vorherige Gesamtstimmenzahl von 50 Stimmen wird um diese so entstandenen Zusatzstimmen angehoben.


§ 34 Organisation
(1) Die Fachschaftenkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Die Fachschaftenkonferenz wählt aus ihrer Mitte ein Präsidium. Das Präsidium ist für die ordnungsgemäße Einberufung und Durchführung der Sitzungen verantwortlich.
(3) Antragsberechtigt sind

  1. die Vertreterinnen der Fachschaften gemäß § 33 Absatz 1 (einschließlich der Mitglieder des Fachschaftsvorstandes),
  2. der Vorstand der Studierendenschaft,
  3. die Fachschaftsvorstände,
  4. die Mitglieder nach Maßgabe von § 3 Absatz 4 ,
  5. die Mitglieder des Vorstands der Studierendenschaft,
  6. (gestrichen)
  7. der Finanzausschuss.

(4) Die Fachschaftenkonferenz tagt mindestens einmal pro Vorlesungsmonat.

j) Vergabekommission der Notlagenhilfe; Arbeitskreise und Hochschulgruppen

§ 35 Vergabekommission der Notlagenhilfe
(1) Die Vergabekommission der Notlagenhilfe bearbeitet Anträge auf Bezuschussung in Notsituationen. Näheres regelt eine Satzung.
(2) Die Vergabekommission besteht aus vier stimmberechtigten Mitgliedern sowie zwei Stellvertreterinnen. Sie werden vom Studierendenparlament gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit der Mitglieder der Vergabekommission ist das Haushaltsjahr nach § 37 Abs. 2. Mitglieder bleiben kommissarisch im Amt, bis eine neue Vergabekommission konstituiert ist.
Mitglieder der Vergabekommission scheiden aus

  1. durch die Konstituierung einer neuen Vergabekommission,
  2. durch Exmatrikulation,
  3. durch Rücktritt,
  4. durch Abwahl durch das Studierendenparlament auf Antrag der Vergabekommission.

Der Rücktritt ist der Vorsitzenden der Vergabekommission, bzw. im Falle eines Rücktritts der Vorsitzenden allen weiteren Mitgliedern der Vergabekommission, und dem Präsidium des Studierendenparlaments in Textform mitzuteilen. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds erfolgt eine Nachwahl durch das Studierendenparlament für den Rest der Amtszeit.
(3) Die Vergabekommission wählt eine Vorsitzende und eine stellvertretende Vorsitzende aus ihrer Mitte.
(4) Die Vergabekommission kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese gilt bis sie geändert wird.

§ 36a Arbeitskreise
Arbeitskreise der Studierendenschaft dienen der langfristigen Bearbeitung konkreter Aufgaben oder Teile der Aufgaben nach § 2. Das Studierendenparlament setzt Arbeitskreise ein und löst sie auf. Arbeitskreise sind dem Studierendenparlament weisungsgebunden und berichten diesem regelmäßig, mindestens jährlich über ihre Arbeit. Jeder Arbeitskreis meldet dem Präsidium des Studierendenparlaments eine Ansprechperson.

§ 36b Hochschulgruppen
Studentische Gruppen haben die Möglichkeit, sich als Hochschulgruppe beim Vorstand registrieren zu lassen. Voraussetzung sind eine Vereinbarkeit des Zwecks der Hochschulgruppe mit den Aufgaben der Studierendenschaft, dass der Schwerpunkt der Arbeit der Gruppe am KIT liegt und dass die Gruppe selbstlos tätig ist und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Näheres regelt eine gesonderte Satzung.

k) Haushalt

§ 37 Haushalts- und Wirtschaftsführung

(1) Das Studierendenparlament hat die Verfügungsgewalt über das Vermögen der Verfassten Studierendenschaft.

(2) Das Haushaltsjahr der Verfassten Studierendenschaft beginnt am 1. April und endet am 31. März.

(3) Das Studierendenparlament erlässt eine Finanzordnung und eine Beitragsordnung als Satzungen.

(4) Die Fachschaften haben ein Anrecht auf angemessene und notwendige Mittelausstattung zur Erfüllung ihrer Aufgaben.

(4a) Gemäß § 65a Abs. 5 S. 3 LHG müssen die Beiträge der immatrikulierten Promovierenden für deren Belange verwendet, getrennt verwaltet und in Abstimmung mit den Promovierendenkonventen vergeben werden.

(5) Der Vorstand legt nach Abschluss eines Haushaltsjahres dem Studierendenparlament und der Fachschaftenkonferenz eine Jahresrechnung vor.

(6) Der Haushalts- oder Wirtschaftsplan und die Jahresrechnung werden veröffentlicht.

(7) Für die Finanzierung der Notlagenhilfe werden im Haushalt mindestens 5.000 €, höchstens jedoch 1,50 € pro Studentin auf Basis der letzten vorliegenden Studierendenstatistik zum Zeitpunkt der Erstellung des Haushaltsplanes angesetzt.

§ 38 Haushalts- oder Wirtschaftsplan
(1) Das Studierendenparlament beschließt einen Haushalts- oder Wirtschaftsplan auf Vorschlag des Vorstands.
(3) Über- und außerplanmäßige Ausgaben dürfen erst geleistet werden, wenn ein entsprechender Nachtragshaushaltsplan beschlossen wurde. Ausnahmen regelt die Finanzordnung.
(4) Über das Eröffnen und Schließen von Geschäftsfeldern, sowie grundsätzliche Veränderungen der Wirtschaftsbetriebe, entscheidet das Studierendenparlament. Die Gründung von und die Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen bedarf darüber hinaus der Zustimmung des Präsidiums des KIT.

§ 39 Finanzausschuss

(1) Der Finanzausschuss prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Verfassten Studierendenschaft. Es erfolgt mindestens eine Prüfung im Semester; über das Ergebnis der Prüfung ist dem Finanzreferat, dem Studierendenparlament und der Fachschaftenkonferenz zu berichten. Näheres regelt die Finanzordnung.

(2) Der Finanzausschuss besteht aus drei durch das Studierendenparlament und zwei durch die Fachschaftenkonferenz bestimmte Mitglieder. Sie werden nach Maßgabe der Finanzordnung auf ein Jahr gewählt. Die Mitglieder des Finanzausschusses dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.

l) Grundsätze und Organisatorisches

§ 40 Wahlen und Abstimmungen
(1) Wahlen und Abstimmungen der Studierendenschaft finden nach demokratischen Grundsätzen gemäß § 65a Abs. 2 LHG statt. Die Einhaltung dieser ist durch eine geeignete Organisationsweise zu gewährleisten.
(2) Verantwortlich für die Einhaltung demokratischer Regeln bei der Wahl zum Studierendenparlament und zu den Fachschaftsvorständen ist ein vom Studierendenparlament gewählter Wahlausschuss. Die Organe der Studierendenschaft müssen sich bezüglich der Wahl zum Studierendenparlament und zu den Fachschaftsvorständen sowie bei Wahlen zu weiteren Organen der Studierendenschaft, sofern eine Satzung dies vorsieht, neutral verhalten. Sie dürfen in keiner Form Werbung für eine Liste oder einzelne Kandidatinnen machen. Unmittelbar nach Abschluss der Wahl oder Abstimmung ermittelt der zuständige Ausschuss das Ergebnis und hält es in einer Niederschrift fest, die dem Studierendenparlament, allen Kandidaten und dem Ältestenrat vorgelegt werden muss. Außerdem sorgt er für die unverzügliche Bekanntmachung des Ergebnisses.
(3) Bekanntmachungen von Wahlen und Urabstimmungen sind vom Wahlausschuss für alle Studierenden zugänglich zu veröffentlichen. Auf die Bekanntmachung soll in geeigneter Weise (z.B. per E-Mail über den Studierendenverteiler) hingewiesen werden.
(4) Jedes Mitglied kann eine Wahl oder Abstimmung beim Ältestenrat innerhalb einer Frist von vier Wochen ab der Bekanntmachung des Ergebnisses in Textform anfechten. Erklärt der Ältestenrat die Wahl oder Abstimmung für ungültig, so ist die Wiederholung unverzüglich auszuschreiben.
(5) Wahlen und Urabstimmungen finden während der vom KIT-Senat beschlossenen Vorlesungszeit an direkt aufeinander folgenden Werktagen statt. Bei Neuwahlen gilt die Einschränkung auf die Vorlesungszeit nicht. Im Falle einer Online-Wahl laut §§ 26 und 26a der Wahl- und Abstimmungsordnung gilt eine Beschränkung auf direkt aufeinanderfolgende Werktage und auf die Vorlesungszeit nicht. 

§ 40a Online-Sitzungen und Umlaufverfahren
(1) Als Notsituationen im Sinne dieses Paragraphen gelten außergewöhnliche Lagen, in denen Präsenzsitzungen nicht möglich, verhältnismäßig oder zulässig sind, insbesondere, wenn Gesetze oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen ein Zusammentreffen vor Ort verhindern. Die Entscheidung über das Vorliegen einer Notsituation trifft der Vorsitz des jeweiligen Gremiums.
(2) Gremien im Sinne dieses Paragraphen sind
1. die Organe und Gremien der Verfassten Studierendenschaft gemäß § 4 Abs. 1,
2. die Fachschaftsorgane und gemeinsamen Fachschaftsorgane gemäß § 29.
(3) Vorsitz im Sinne dieses Paragraphen ist für Fachschaftsorgane die Fachschaftsleitung; Fachschaftsleitung ist, sofern in der jeweiligen Fachschaftsordnung keine abweichende Regelung getroffen wird, das Mitglied des jeweiligen Fachschaftsvorstands, das im Zuge der Wahlen zum Fachschaftsvorstand der aktuellen Amtsperiode die meisten Stimmen erhalten hat. Vorsitz im Sinne dieses Paragraphen sind für die gemeinsamen Fachschaftsorgane gemeinsam die Fachschaftsleitungen der beteiligten Fachschaften. Der Vorsitz ist berechtigt, seine Aufgaben im Rahmen dieses Paragraphen an andere Mitglieder des Gremiums zu delegieren. Die Vertreterinnen in der Fachschaftenkonferenz sind im Sinne dieses Paragraphen Mitglieder der Fachschaftenkonferenz.
(4) Sitzungen der Gremien können auch im Wege der elektronischen Kommunikation (OnlineSitzung) stattfinden, wenn
1. eine Notsituation gemäß Abs. 1 vorliegt,
2. das jeweilige Gremium dies beschlossen hat oder
3. der Vorsitz dies entscheidet, sofern nicht die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder innerhalb einer vom Vorsitz gesetzten Frist widerspricht, es sei denn, Präsenzsitzungen sind aus anderen Rechtsgründen ausgeschlossen; die Frist darf 48 Stunden nur unterschreiten, wenn kein Mitglied binnen 48 Stunden gegen diese Frist widerspricht.
Für Online-Sitzungen ist Sprachübertragung erforderlich. Anwesenheit bei einer Sitzung eines Gremiums gilt auch als gegeben, wenn eine Person mittels elektronischer Kommunikation (per Sprachübertragung oder im Wege der Videoübertragung) an der Sitzung teilnimmt. Voraussetzung für das Teilnehmen an einer Sitzung ist die Möglichkeit des Empfangs der Sprachübertragung. Entsprechend Satz 4 und 5 anwesende Mitglieder und Gäste können in Gremien ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben. Abstimmungen haben so zu erfolgen, dass das Abstimmungsergebnis zweifelsfrei feststellbar ist und mehrfache Stimmabgaben ausgeschlossen sind, insbesondere kann eine namentliche Einzelabstimmung erfolgen. Online-Sitzungen der Gremien können in Notsituationen abweichend von § 4 Absatz 2 Satz 1 nicht-öffentlich stattfinden.
(5) Der Vorsitz eines Gremiums kann folgendermaßen eine Abstimmung ohne eine Sitzung herbeiführen (Umlaufverfahren), sofern die Erledigung von dringenden Angelegenheiten nicht bis zur nächsten Sitzung des Gremiums aufgeschoben werden kann. Der Vorsitz setzt für jede Abstimmung eine Frist für die Abgabe der Stimmen, die 48 Stunden nur unterschreiten darf, wenn kein Mitglied binnen 48 Stunden gegen diese Frist widerspricht. Vor einer Abstimmung soll Gelegenheit zur Beratung bestehen. Die Beratung kann sowohl per Sprachübertragung als auch in Textform, z.B. per Chat oder E-Mail, erfolgen. Die Stimmen werden in Textform an den Vorsitz geschickt.
Um einen gültigen Beschluss zu fassen,
1. müssen alle Mitglieder durch den Vorsitz mit Beginn der Frist in Textform über das Stattfinden einer Abstimmung entsprechend dieses Absatzes, die gesetzte Frist, die Abstimmungsfrage und die Abstimmungsmöglichkeiten informiert werden,
2. müssen mindestens die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Zahl der Mitglieder ihre Stimme abgeben und
3. muss die erforderliche Mehrheit erreicht werden.
Im Übrigen sind Anträge auf geheime Abstimmungen nicht zulässig. Das Abstimmungsergebnis wird nach Ablauf der Frist allen Mitgliedern mitgeteilt und in einem Protokoll festgehalten.
(6) Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen in einem schriftlichen oder elektronischen Verfahren, in welchem eine geheime Stimmabgabe gewährleistet ist; die Festlegung des Verfahrens obliegt dem Vorsitz des Gremiums. Sofern Wahlen in Gremien in einem schriftlichen oder elektronischen Verfahren entsprechend der Wahlgrundsätze nicht durchführbar sind, können Amtszeiten, die ausgelaufen sind bzw. auslaufen, durch Beschluss des Gremiums, das dieses Amt besetzt, verlängert werden, bis das Gremium das Amt besetzen kann.
(7) In anderen Satzungen, insbesondere auch Fachschaftsordnungen sowie in Geschäftsordnungen können von diesem Paragraphen abweichende Regelungen getroffen werden.

§ 41 Mehrheiten
In der Regel ist ein Antrag angenommen, wenn ihm mehr anwesende Stimmberechtigte zustimmen, als ihn ablehnen (relative Mehrheit). Folgende Abweichungen von dieser Regel können in Satzungen oder Geschäftsordnungen vorgesehen sein:

  1. Absolute Mehrheit, d. h. mehr Ja-Stimmen als die Hälfte der Anzahl der Stimmberechtigten,
  2. Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, d. h. mindestens so viele Ja-Stimmen wie zwei Drittel der abgegebenen Stimmen,
  3. Zweidrittelmehrheit der Stimmberechtigten, d. h. mindestens so viele Ja-Stimmen wie zwei Drittel der Anzahl der Stimmberechtigten,
  4. Einfache Zweidrittelmehrheit, d.h. mindestens doppelt so viele Ja-Stimmen wie Nein-Stimmen, wenigstens aber eine Ja-Stimme,
  5. Einstimmigkeit, d.h. es gibt keine Nein-Stimmen.

Als Anzahl der abgegebenen Stimmen gilt die Summe aus Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen und ungültigen Stimmen.

§ 41a Beginn und Ende der Amtszeiten

  1. Sofern diese oder weitere Satzungen der Studierendenschaft nichts anderes vorsehen,beginnt eine Amtszeit mit der Erklärung der Annahme der Wahl durch die gewählte Kandidatin.
  2. Falls das Amt nach der Wahl eine Bestätigung durch ein anderes Gremium vorsieht, beginnt die Amtszeit frühestens mit dieser Bestätigung.
  3. Aus einem Amt scheidet eine Person durch Tod, durch Verlust der Voraussetzungen für das jeweilige Amt oder durch eigenen Verzicht aus. Weiteres ist für jedes Amt an entsprechender Stelle geregelt.
  4. Aufgrund von Exmatrikulation scheidet, bei unmittelbar ohne zeitliche Lücke folgender Immatrikulation, aus einem Amt nur aus, wer nach der erneuten Immatrikulation nicht mehr die Voraussetzungen für das Amt erfüllt.

§ 41b Satzungen

(1) Bei der Anwendung der Satzungen der Studierendenschaft gilt grundsätzlich folgende Reihenfolge:
  1. Organisationssatzung,
  2. Wahl- und Abstimmungsordnung,
  3. Beitragsordnung,
  4. Finanzordnung,
  5. Ordnung zur Zuschussvergabe in Notlagen,
  6. Hochschulgruppenordnung,
  7. Ehrenordnung und
  8. Fachschaftsordnungen.
Widerspricht eine untergeordnete Satzung einer höherrangigen, ist immer die höherrangige anzuwenden. Sämtliche Satzungen haben Vorrang vor Geschäftsordnungen der jeweiligen Organe.
(2) Sollte eine der Bestimmungen in dieser oder einer anderen Satzung oder einer Geschäftsordnung der Verfassten Studierendenschaft ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die betroffene Satzung oder Geschäftsordnung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen.
(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte ein Mitglied zur Satzungsreferentin. Der Vorstand ist ermächtigt, auf Vorschlag der Satzungsreferentin Satzungen in ihrer jeweils geltenden Fassung wieder zu beschließen. Diese Satzungen sind sodann neu bekannt zu machen. Der Vorstand ist sowohl bei Neufassungen nach S. 2 als auch bei neuen vom Studierendenparlament beschlossenen Satzungen ermächtigt, auf Vorschlag der Satzungsreferentin:
  1. Wendungen, Abkürzungen, Aufzählungen und ähnliches richtigzustellen und zu vereinheitlichen und offensichtliche Fehler zu verbessern,
  2. Bezugnahmen auf andere Satzungen oder staatliche Rechtsvorschriften, die dem Stand der Satzung nicht mehr entsprechen, sowie sonstige Unstimmigkeiten richtigzustellen und
  3. Bestimmungen, die durch spätere Satzungen oder staatliche Rechtsvorschriften aufgehoben oder sonst gegenstandslos geworden sind, als nicht mehr geltend festzustellen.
Bei Neufassungen können außerdem die Bezeichnungen der Paragraphen, Absätze und dergleichen bei Ausfall oder Einbau einzelner Bestimmungen entsprechend geändert und hierbei auch Bezugnahmen darauf entsprechend richtiggestellt werden.
 
§ 41c Reihung von Personen
Ist eine Reihung im Rahmen einer Satzung oder Geschäftsordnung der Verfassten Studierendenschaft innerhalb einer Personengruppe innerhalb eines Gremiums im Sinne von § 40a Abs. 2 erforderlich, ist, sofern keine abweichende Regelung getroffen wird, die Person höher gereiht, bei der:
  1. das Datum der letzten Wahl in das Amt früher war (Wahldatum),
  2. bei gleichem Wahldatum das Datum der ersten Wahl in das Amt früher war (Dienstalter),
  3. bei gleichem Dienstalter die Stimmenanzahl bei der letzten Wahl höher war und
  4. bei Stimmengleichheit der Nachname in alphabetischer Reihenfolge zuerst steht.
Ergibt sich anhand dieser Kriterien keine Reihung, entscheidet das Los durch die Hand der Vorsitzenden des Gremiums oder, sofern nicht vorhanden, durch die Hand der Vorsitzenden des Vorstands.
§ 41d Verwaltungsakte
(1)Durch die Studierendenschaft erlassene Verwaltungsakte unterliegen dem Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg.
(2) Über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, denen das erlassende Gremium nicht abhilft, entscheidet der Ältestenrat, sofern in einer Satzung nichts Abweichendes geregelt ist.

§ 42 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen des KIT in Kraft.