Änderungsvorschlag zum KIT-Gesetz: Einführung einer verfassten Studierendenschaft

Date: 
Dienstag, 28. April 2009
Ja: 
19
Nein: 
4
Enthaltung: 
1
Beschluss: 

Das KIT-Gesetz soll folgende Paragraphen enthalten:

§ X

Rechtsstellung, Aufgaben, Organe
  1. Die am KIT eingeschriebenen Studierenden bilden die Studierendenschaft des KIT. Die Studierendenschaft des KIT ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft des KIT. Sie nimmt ihre Angelegenheiten selbstständig wahr und untersteht der Rechtsaufsicht des Vorstandes.
  2. Die Studierendenschaft des KIT hat die Aufgabe, die Interessen der Studierenden wahrzunehmen und bei der Verwirklichung von Zielen und Aufgaben des KIT mitzuwirken. Ihre Aufgabe ist es insbesondere,
    1. die hochschulpolitischen Belange der Studierenden zu vertreten; dazu gehören auch alle Belange, die das Hochschulwesen berühren, und Stellungnahmen, die erkennbar an hochschulpolitische Fragen anknüpfen,
    2. die politische Bildung und das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein der Studierenden sowie ihre Bereitschaft zum Einsatz für die Grund- und Menschenrechte und zur Toleranz auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung zu fördern,
    3. zu allen Fragen Stellung zu nehmen, die sich mit der Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf und der Abschätzung ihrer Folgen für Gesellschaft und Natur beschäftigen,
    4. die wirtschaftlichen und sozialen Belange der Studierenden wahrzunehmen; hierzu können auch Maßnahmen gehören, die den Studierenden die preisgünstige Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ermöglichen,
    5. die geistigen und kulturellen Interessen der Studierenden zu unterstützen,
    6. den Studierendensport zu fördern,
    7. die überregionalen und internationalen Beziehungen der Studierenden zu pflegen und
    8. an Verfahren zur Qualitätssicherung in der Lehre mitzuwirken.
  3. Organe der Studierendenschaft des KIT sind das Studierendenparlament und der Allgemeine Studierendenausschuss. Das Studierendenparlament entscheidet über Angelegenheiten der Studierendenschaft des KIT. Es kann im Semester bis zu zwei Vollversammlungen einberufen; in dieser Zeit finden keine Lehrveranstaltungen statt. Die laufenden Geschäfte werden von dem Allgemeinen Studierendenausschuss geführt; er vertritt die Studierendenschaft des KIT nach außen.
  4. Die Satzung der Studierendenschaft des KIT kann deren Gliederung in Fachschaften vorsehen; in diesem Fall kann das Studierendenparlament mit einer Stimmenmehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder die Einrichtung oder Auflösung von Fachschaften für die Studierenden eines Fachbereichs, eines oder mehrerer Studiengänge, Wahlfächer oder Studienabschnitte beschließen. Aufgabe der Fachschaften ist es, die fachlichen Belange der ihnen angehörenden Studierenden zu vertreten. Die zentralen Organe der Studierendenschaft des KIT können ihnen keine Weisungen erteilen. Die Angelegenheiten der Fachschaften sind von einem Kollegialorgan (Fachschaftsvertretung) zu entscheiden.

§ X

Satzung
  1. Die Studierendenschaft des KIT regelt ihre innere Ordnung durch eine Satzung, die vom Studierendenparlament beschlossen wird und der Genehmigung des Vorstandes bedarf.
  2. Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über
    1. die Zusammensetzung, die Wahl, die Einberufung, die Befugnisse und die Beschlussfassung der Organe der Studierendenschaft des KIT,
    2. die Amtszeit der Mitglieder der Organe der Studierendenschaft des KIT und den Verlust der Mitgliedschaft,
    3. die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Studierendenschaft des KIT, die Zuweisung von Finanzmitteln an die Fachschaften und die Rechnungslegung.
  3. Die Bestimmungen in Absatz 2 Nr. 1 über die Wahl sowie in Absatz 2 Nr. 3 können auch in besonderen Satzungen getroffen werden.
  4. Für die Wahlen zum Studierendenparlament und zu den Fachschaftsvertretungen gilt der §3 Abs. 7 entsprechend.

§ X

Beitrag der Studierenden
  1. Die Studierenden leisten finanzielle Beiträge, die der Studierendenschaft des KIT zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Verfügung stehen (Studierendenschaftsbeitrag).
  2. Das Studierendenparlament erlässt eine Beitragssatzung, die der Genehmigung des Rektorats bedarf. Sie muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die Beitragspflicht und die Höhe des Beitrags nach Absatz 1; Beitragsanteile, die den Studierenden die preisgünstige Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ermöglichen, sind ebenso gesondert auszuweisen wie Beitragsanteile zur Finanzierung von Kosten, die aufgrund von Erstattungsleistungen im Einzelfall entstehen können. Es ist ferner vorzusehen, dass Studierende von der Verpflichtung zur Zahlung der Anteile des Studierendenschaftsbeitrags, die sich auf die Aufgaben nach § 72 Abs. 2 Nr. 4 beziehen, befreit werden können, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls eine unangemessene Belastung darstellen würden.

§ X

Haushaltswirtschaft, Haftung
  1. Für das Finanz- und Berichtswesen gilt §17 Abs. 1 entsprechend. Die Studierendenschaft des KIT entscheidet im Rahmen der Rechtsvorschriften über die zweckmäßige Verwendung der zur Verfügung stehenden Finanzmittel.
  2. Die Studierendenschaft des KIT stellt einen Haushaltsplan auf. Die Haushaltsführung der Studierendenschaft des KIT ist entweder von der oder dem Vorstandsvorsitzenden oder einer Wirtschaftsprüfergesellschaft zu überprüfen.
  3. Für Verbindlichkeiten der Studierendenschaft des KIT haftet nur deren Vermögen.